Weiterbildung während Kurzarbeit
Weiterbildung während Kurzarbeit:
Nutzen Sie die Zeit für die Qualifizierung Ihrer MitarbeiterInnen noch bis zum 31.07.2023!
Für die Teilnahme an einer während der Kurzarbeit begonnenen Maßnahme ist durch die Bundesagentur für Arbeit bis zu 100 % Förderung der Lehrgangskosten möglich.
Wir möchten unser Kursangebot zur Maßnahme "Weiterbildung während Kurzarbeit" insbesondere für Betriebe bis zu 10 Beschäftigen empfehlen.
Nächster Kursstart: 1. Juli 2023
Der erfolgreiche Abschluss unserer Online-Weiterbildungen eröffnet neue innerbetriebliche Perspektiven und Möglichkeiten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Inanspruchnahme einer Förderung!
Bitte setzen Sie sich zuerst mit uns in Verbindung und melden sich nicht online an! Vielen Dank.
Voraussetzungen für eine Förderung
der Weiterbildung während Kurzarbeit:
Weiterbildung während Kurzarbeit.
Es gibt gute Gründe:
Nutzen Sie die Zeit
Sie nutzen die Zeit der Kurzarbeit für die Qualifizierung Ihrer MitarbeiterInnen. Sowohl Ihr Personal, als auch Ihr Unternehmen profitiert von der Weiterbildung während der Kurzarbeit.
Bis zu 100 % Förderung
bis zu 10 Beschäftigte: 100 %
10 bis 249 Beschäftigte: 50 %
250 bis 2.500 Beschäftigte: 25 %
mehr als 2.500 Beschäftigte: 15 %
Anteilige Erstattung der Sozialversicherungs-Beiträge
Seit Anfang Januar 2022 entfällt eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge über die Kurzarbeitergeldverordnung und es werden nur noch bei Weiterbildung während Kurzarbeit 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Unsere Bundle- und Kursangebote
für die Weiterbildung während der Kurzarbeit:
Der Ablauf:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen:
Eine Förderung ist im Rahmen des § 106a Abs.1 Nr. 2 a) SGB III möglich. Der § 106a Abs. 2 SGB III regelt die Kostenübernahme bezogen auf die Betriebsgröße. Die Förderung über den § 106a SGB III wird auch nach der Beendigung der Kurzarbeit gewährt. Ein Wechsel in der Förderung nach Ende der Kurzarbeit, in Ihrem konkreten Fall in die Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III, ist ausgeschlossen (siehe § 82 Abs. 9 SGB III).
Wichtiger Hinweis:
Diese Maßnahme läuft bei der Bundesagentur für Arbeit unter der Weisung Nr. 202012014.
Die Bezuschussung von Lehrgangskosten sowie die anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 106a SGB III endet spätestens am 31. Juli 2023.